Beleuchtungseinrichtungen

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Ersteller: BW
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Inhaltsverzeichnis


Grundlagen

StVZO § 49a - 54 und 60
Richtlinie 93/92/EWG
ECE-R 48
ECE-R 50
ECE-R 53

Allgemeines

  1. Die Ausrichtung und Höhenangaben beziehen sich auf ein auf ebener Fläche, horizontal stehendes und unbeladenes Fahrzeug.
  2. Wenn keine weiteren Vorschriften bestehen muß ein zusammen gehörendes Leuchtenpaar
    • annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen
    • symmetrisch zur Mittelachse des Fahrzeug angebracht sein
  3. Die Höhenangaben beziehen sich
    • bei der größten angegebenen Höhe auf den höchsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
    • bei der geringsten angegebenen Höhe auf den niedrigsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
  4. Die Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf den äußeren Rand der Lichtaustrittsfläche.


Elektrische Schaltung

  1. Die Schlußleuchten, Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne) und die Kennzeichenleuchte dürfen nur gleichzeitig ein- bzw. ausgeschaltet werden können.
    Ausnahme: Verwendung als Parkleuchten
  2. Fernlicht, Abblendlicht und Nebelscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Beleuchtung nach 1. schon eingeschaltet ist.
    Ausnahme: Fernlicht als Lichthupe


Bezeichnungen und Symbole (Kategorien)

Zusätzlich zum E-Prüfzeichen und angehängter Länderkennziffer und der Kennzeichnung mit „50R“ bzw. „R50“ (geprüft für Motorräderräder) können/sollten/müssen unter anderem folgende Kennzeichnungen je nach Beleuchtungsart vorhanden sein:

Kategorie Verwendung
A Umriss- bzw. Begrenzungsleuchte vorne
B Nebelscheinwerfer
C Abblendlicht
D Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquelle (z.B. Xenon)
F Nebelschlußleuchte
H Scheinwerfer mit Halogenglühlampe
IA, IB, IVA Rückstrahler, rot und nicht dreieckig
L Kennzeichenleuchte
MB Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
R Scheinwerfer für Fernlicht oder Schlußleuchte
SM1, SM2 Seitenmarkierungsleuchten
Z Rückstrahler für Fahrräder
1, 1a, 1b, 11 vordere Blinker
2a, 2b, 12 hintere Blinker
5 seitliche Blinker

Hinweis:
Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen natürlich entsprechend ihres eigentlichen Einsatzzweckes eingesetzt werden. Es ist z.B., auch bei gleicher Lichtfarbe, nicht zulässig einen Nebelscheinwerfer anstelle eines Abblendscheinwerfers zu verwenden! Nicht alle aufgeführten Kategorien dürfen auch an Motorrädern verbaut werden.

Herkunft der E-Prüfzeichen

E-Nr. Land
1 Deutschland
2 Frankreich
3 Italien
4 Niederlande
5 Schweden
6 Belgien
7 Ungarn
8 Tschechien
9 Spanien
10 Jugoslawien; jetzt Serbien und Montenegro
11 Großbritannien
12 Österreich
13 Luxemburg
14 Schweiz
15 DDR; Nummer gestrichen, evtl. Bauteile jetzt E1 Deutschland
16 Norwegen
17 Finnland
18 Dänemark
19 Rumänien
20 Polen
21 Portugal
22 Russische Föderation
23 Griechenland
24 Irland
25 Kroatien
26 Slowenien
27 Slowakei
28 Weißrussland
29 Estland
31 Bosnien und Herzegowina
32 Lettland
37 Türkei
40 Mazedonien
42 Europäische Union
43 Japan
45 Australien
47 Südafrika
48 Neuseeland


Farben der Beleuchtung

Abblendlicht, Fernlicht, Begrenzungsleuchte vorne (Standlicht), Parkleuchte vorne:

  • weiß


Nebelscheinwerfer:

  • weiß
  • hellgelb


Blinker, seitliche Rückstrahler:

  • gelb


Schlußleuchte, Bremsleuchte, Nebelschlußleuchte, Parkleuchte hinten, hintere Rückstrahler:

  • rot


Kontrolleuchte für Fernlicht:

  • blau


Andere Kontrolleuchten:

  • keine besonderen Vorschriften / alle Farben zulässig


Instrumentenbeleuchtung:

  • keine besonderen Vorschriften / alle Farben zulässig


Ausnahmen:

  • Leicht abweichende Lichtfarben sind bei Bauteilen mit entsprechenden Prüfzeichen zulässig. (z.B. bläuliche Leuchtmittel oder Streuscheiben)
  • Vor EZ 1970 dürfen hintere Blinker auch rot sein.
  • Vor EZ 1983 darf die Bremsleuchte auch gelb sein.


Alle anderen Lichtfarben sind unzulässig!

Hinweis:
Es darf kein rotes Licht nach vorne und kein weißes Licht nach hinten abgestrahlt werden, wenn dies zu Verwechslungen führen könnte. Es darf z.B. die Kennzeichenbeleuchtung nicht direkt von hinten zu sehen sein.

Scheinwerferanordnung nach Rili 93/92/EWG

Durch die Anforderungen bezüglich der Anordnung und des Ineinanderbauens von Scheinwerfern ergeben aus der Richtlinie bei beim Vorhandensein von mehr als einem Abblend- oder Fernscheinwerfer folgende Anbaumöglichkeiten:


Bild:Scheinwerferanordnung.JPG

Scheinwerfer für Abblendlicht

(StVZO § 50, 93/92/EWG)

Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

Anzahl:

  • StVZO: einer
  • EG-Rili: einer oder zwei

Abstände:

  • StVZO: zum unabhängigen Fernscheinwerfer max. 200 mm
  • EG-Rili: bei zwei Abblendscheinwerfern max. 200 mm, symmetrisch zur Fahrzeugmitte

Höhe:

  • StVZO: 500 bis 1.200 mm, bei EZ vor 1.1.88 Unterkante bis 1.000 mm
  • EG-Rili: 500 bis 1.200 mm

Elektrische Schaltung:
Beim Einschalten des Abblendlichts müssen sich alle Fernscheinwerfer gleichzeitig abschalten.

Scheinwerfer für Fernlicht

(StVZO § 50, 93/92/EWG)

Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

Anzahl:

  • StVZO / EG-Rili: einer oder zwei

Abstände:

  • StVZO / EG-Rili: bei zwei Fernscheinwerfern max. 200 mm

Höhe:

  • StVZO / EG-Rili: keine besonderen Vorschriften

Einschaltkontrolle:
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

  • StVZO: blaue Kontrolleuchte oder Anzeige durch Schalterstellung
  • EG-Rili: blaue Kontrolleuchte


Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon)

Fahrzeuge deren Scheinwerfer (Abblend- und/oder Fernlicht) mit Gasentladungslampen (Xenon) ausgestattet sind müssen

  • auf dem Scheinwerfer die entsprechende Kategorie „D“ tragen,
  • mit einer Scheinwerferreinigungsanlage,
  • mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und
  • mit einer Schaltung versehen sein, die das Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt, da Gasentladungslampen nach dem Einschalten eine gewisse Zeit benötigen um die volle Leuchtkraft zu erreichen.


Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne)

(StVZO § 51, 93/92/EWG)

Nach StVZO vorgeschrieben, nach EG-Richtlinie vorgeschrieben. Es muss zusätzlich zum Abblendlicht und Fernlicht leuchten.

Anzahl:

  • StVZO: eine
  • EG-Rili: eine oder zwei

Abstände/Position:

  • StVZO: ausschließlich im Scheinwerfer
  • EG-Rili: bei zwei Leuchten max. 200 mm, symmetrisch zur Fahrzeugmitte

Höhe:

  • StVZO: 350 bis 1.500 mm
  • EG-Rili: 350 bis 1.200 mm


Nebelscheinwerfer

(StVZO § 52, 93/92/EWG)

Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

Anzahl:

  • StVZO: einer
  • EG-Rili: einer oder zwei

Anbauposition:

  • StVZO: max. 250 mm von der Fahrzeugmitte entfernt
  • EG-Rili: Fahrzeugmitte, bei zwei Nebelscheinwerfern symmetrisch zur Fahrzeugmitte

Höhe:

  • StVZO / EG-Rili: nicht höher als der Abblendscheinwerfer

Elektrische Schaltung:
Mit Fernlicht, Abblendlicht, Begrenzungsleuchte (Standlicht), d.h. es ist kein Relais notwendig.

Einschaltkontrolle:
Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

Blinker

(StVZO § 54, 93/92/EWG, ECE-R53)

Nach StVZO ab EZ 1.1.1962 vorgeschrieben, nach EG-Richtlinie vorgeschrieben.

Anzahl:

  • StVZO / EG-Rili: vier

Breite:

  • StVZO: zueinander min. 340 mm vorne und 240 mm hinten, 100 mm zum Scheinwerfer
  • EG-Rili: zueinander min. 240 mm vorne und 180 mm hinten

Höhe:

  • StVZO / EG-Rili: 350 bis 1.200 mm

Einschaltkontrolle:

  • StVZO: zulässig
  • EG-Rili: vorgeschrieben, optisch und/oder akustisch

Lenkerendblinker / „Ochsenaugen“

(§ 54 Abs. 1a StVZO, 93/92/EWG)

  • StVZO: zulässig*
  • EG-Rili: zulässig nur in Verbindung mit am Fahrzeugheck angebrachten Blinkern

*Ab EZ 1.1.1987 dürfen die nach hinten wirkenden Blinker nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein, es müssen also zusätzlich nach hinten wirkende Blinker am Fahrzeugheck angebracht sein. Das heißt, daß Lenkerendblinker als alleinige Blinker nur bei Fahrzeugen mit einem EZ-Datum vor 1.1.1987 zulässig sind!

Breite:

  • StVZO: zueinander min. 560 mm
  • EG-Rili: s.o.

Höhe:

  • s.o.

Hinweis:
Lenkerendblinker müssen auch an Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 1.1.1987 eingetragen werden, da es z.Zt. keine für vorne und hinten typgeprüften Lenkerendblinker mit EG-Betriebserlaubnis gibt.
Die Prüfer geben sich aber in der Regel nicht mit der gesetzlich geforderten Mindestbreite von 560 mm zufrieden, da die Blinker sonst bei voll eingeschlagenem Lenker nur schlecht oder gar nicht sichtbar wären!

Warnblinkanlage

(StVZO § 53a, 93/92/EWG, ECE-R53)

Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

Elektrische Schaltung:
„Mittels eines besonderen Schalters zur synchronen Funktion aller Fahrtrichtungsanzeiger.“

Einschaltkontrolle:

  • StVZO: vorgeschrieben, rote Kontrolleuchte
  • EG-Rili: vorgeschrieben


Schlußleuchten

(StVZO § 53, 93/92/EWG, ECE-R 50)

Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

Anzahl:

  • StVZO / EG-Rili: eine oder zwei

Anbauposition:
Fahrzeugmitte

Höhe:

  • StVZO: 350 bis 1.500 mm
  • EG-Rili: 250 bis 1.500 mm

Hinweis:
Ein Rücklicht kann aus Schluß-, Brems- und Kennzeichenleuchte bestehen. Für eine nach ECE-R 50 genehmigte Schlußleuchte ist eine Kennzeichnung mit der Kategorie „R“ für Schlußleuchte nicht vorgesehen. Eine Kennzeichnung mit „50 R“ ist ausreichend. Alternativ dürfen auch nach ECE-R 7 genehmigte Schlußleuchten mit Kategorieangabe „R“ verwendet werden.

Bremsleuchten

(StVZO § 53, 93/92/EWG)

Nach StVZO ab EZ 01.01.1988 vorgeschrieben.
Nach EG-Rili vorgeschrieben.

Anzahl:

  • StVZO: eine
  • EG-Rili: eine oder zwei

Anbauposition:
Fahrzeugmitte

Höhe:

  • StVZO: 350 bis 1.500 mm
  • EG-Rili: 250 bis 1.500 mm


Kennzeichenbeleuchtung

(StVZO § 60, 93/92/EWG, ECE-R48)

Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben für amtliches Kennzeichen.

Hinweis:
Das Licht der Kennzeichenbeleuchtung darf von hinten nicht direkt zu sehen sein. Siehe auch "Farben der Beleuchtung".

Offtopic:
Versicherungsschilder sind keine amtlichen Kennzeichen, sie müssen nur gut sichtbar am Fahrzeugheck angebracht werden und benötigen keine Kennzeichenbeleuchtung.

Rückstrahler hinten

(StVZO § 53, 93/92/EWG Anh. IV Nr.6.12)

Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

Anzahl:

  • StVZO / EG-Rili: einer oder zwei

Form:

  • StVZO / EG-Rili: nicht dreieckig

Anbauposition:

  • StVZO / EG-Rili: Fahrzeugmitte

Höhe:

  • StVZO / EG-Rili: 250 bis 900 mm


Sonstige Leuchten nach EWG

(93/92/EWG Anh. V Nr.6.8; 6.9; 6.11)

Zulässig sind außerdem:

  • gelbe, nicht dreieckige, seitliche Rückstrahler
  • weiße, reflektierende Reifenflanken
  • Nebelschlußleuchte
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Parkleuchten


Umtragung auf EG-Richtlinie

Es ist durchaus möglich ein älteres Fahrzeug, welches noch nach StVZO geprüft und zugelassen wurde auf die EG-Richtlinie umtragen zu lassen. Einen aufgeschlossenen Prüfer vorausgesetzt könnte dann folgende oder eine ähnliche Eintragung in den Fahrzeugpapieren stehen:


BELEUCHTUNG ENTSPRICHT RICHTLINIE 93/92/EWG

Damit wären dann z.B. die geringeren Blinkerabstände nach der EG-Richtlinie legal. Voraussetzung ist allerdings, daß alle Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs den EG-Richtlinien entsprechen bzw. vorhanden sind und natürlich auch die entsprechenden Prüfzeichen tragen.

Links

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
R 50 – Beleuchtung Krafträder - .pdf


Vielen Dank an Verbali für’s finden der besten Quelle!

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