Beleuchtungseinrichtungen
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Ersteller: BW
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Grundlagen
StVZO § 49a - 54 und 60
Richtlinie 93/92/EWG
ECE-R 48
ECE-R 50
ECE-R 53
Allgemeines
- Die Ausrichtung und Höhenangaben beziehen sich auf ein auf ebener Fläche, horizontal stehendes und unbeladenes Fahrzeug.
- Wenn keine weiteren Vorschriften bestehen muß ein zusammen gehörendes Leuchtenpaar
- annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen
- symmetrisch zur Mittelachse des Fahrzeug angebracht sein
- annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen
- Die Höhenangaben beziehen sich
- bei der größten angegebenen Höhe auf den höchsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
- bei der geringsten angegebenen Höhe auf den niedrigsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
- bei der größten angegebenen Höhe auf den höchsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
- Die Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf den äußeren Rand der Lichtaustrittsfläche.
Elektrische Schaltung
- Die Schlußleuchten, Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne) und die Kennzeichenleuchte dürfen nur gleichzeitig ein- bzw. ausgeschaltet werden können.
Ausnahme: Verwendung als Parkleuchten
- Fernlicht, Abblendlicht und Nebelscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Beleuchtung nach 1. schon eingeschaltet ist.
Ausnahme: Fernlicht als Lichthupe
Bezeichnungen und Symbole (Kategorien)
Zusätzlich zum E-Prüfzeichen und angehängter Länderkennziffer und der Kennzeichnung mit „50R“ bzw. „R50“ (geprüft für Motorräderräder) können/sollten/müssen unter anderem folgende Kennzeichnungen je nach Beleuchtungsart vorhanden sein:
Kategorie | Verwendung |
---|---|
A | Umriss- bzw. Begrenzungsleuchte vorne |
B | Nebelscheinwerfer |
C | Abblendlicht |
D | Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquelle (z.B. Xenon) |
F | Nebelschlußleuchte |
H | Scheinwerfer mit Halogenglühlampe |
IA, IB, IVA | Rückstrahler, rot und nicht dreieckig |
L | Kennzeichenleuchte |
MB | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht |
R | Scheinwerfer für Fernlicht oder Schlußleuchte |
SM1, SM2 | Seitenmarkierungsleuchten |
Z | Rückstrahler für Fahrräder |
1, 1a, 1b, 11 | vordere Blinker |
2a, 2b, 12 | hintere Blinker |
5 | seitliche Blinker |
Hinweis:
Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen natürlich entsprechend ihres eigentlichen Einsatzzweckes eingesetzt werden.
Es ist z.B., auch bei gleicher Lichtfarbe, nicht zulässig einen Nebelscheinwerfer anstelle eines Abblendscheinwerfers zu verwenden!
Nicht alle aufgeführten Kategorien dürfen auch an Motorrädern verbaut werden.
Herkunft der E-Prüfzeichen
E-Nr. | Land |
---|---|
1 | Deutschland |
2 | Frankreich |
3 | Italien |
4 | Niederlande |
5 | Schweden |
6 | Belgien |
7 | Ungarn |
8 | Tschechien |
9 | Spanien |
10 | Jugoslawien; jetzt Serbien und Montenegro |
11 | Großbritannien |
12 | Österreich |
13 | Luxemburg |
14 | Schweiz |
15 | DDR; Nummer gestrichen, evtl. Bauteile jetzt E1 Deutschland |
16 | Norwegen |
17 | Finnland |
18 | Dänemark |
19 | Rumänien |
20 | Polen |
21 | Portugal |
22 | Russische Föderation |
23 | Griechenland |
24 | Irland |
25 | Kroatien |
26 | Slowenien |
27 | Slowakei |
28 | Weißrussland |
29 | Estland |
31 | Bosnien und Herzegowina |
32 | Lettland |
37 | Türkei |
40 | Mazedonien |
42 | Europäische Union |
43 | Japan |
45 | Australien |
47 | Südafrika |
48 | Neuseeland |
Farben der Beleuchtung
Abblendlicht, Fernlicht, Begrenzungsleuchte vorne (Standlicht), Parkleuchte vorne:
- weiß
Nebelscheinwerfer:
- weiß
- hellgelb
Blinker, seitliche Rückstrahler:
- gelb
Schlußleuchte, Bremsleuchte, Nebelschlußleuchte, Parkleuchte hinten, hintere Rückstrahler:
- rot
Kontrolleuchte für Fernlicht:
- blau
Andere Kontrolleuchten:
- keine besonderen Vorschriften / alle Farben zulässig
Instrumentenbeleuchtung:
- keine besonderen Vorschriften / alle Farben zulässig
Ausnahmen:
- Leicht abweichende Lichtfarben sind bei Bauteilen mit entsprechenden Prüfzeichen zulässig. (z.B. bläuliche Leuchtmittel oder Streuscheiben)
- Vor EZ 1970 dürfen hintere Blinker auch rot sein.
- Vor EZ 1983 darf die Bremsleuchte auch gelb sein.
Alle anderen Lichtfarben sind unzulässig!
Hinweis:
Es darf kein rotes Licht nach vorne und kein weißes Licht nach hinten abgestrahlt werden, wenn dies zu Verwechslungen führen könnte.
Es darf z.B. die Kennzeichenbeleuchtung nicht direkt von hinten zu sehen sein.
Scheinwerferanordnung nach Rili 93/92/EWG
Durch die Anforderungen bezüglich der Anordnung und des Ineinanderbauens von Scheinwerfern ergeben aus der Richtlinie bei beim Vorhandensein von mehr als einem Abblend- oder Fernscheinwerfer folgende Anbaumöglichkeiten:
Scheinwerfer für Abblendlicht
(StVZO § 50, 93/92/EWG)
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.
Anzahl:
- StVZO: einer
- EG-Rili: einer oder zwei
Abstände:
- StVZO: zum unabhängigen Fernscheinwerfer max. 200 mm
- EG-Rili: bei zwei Abblendscheinwerfern max. 200 mm, symmetrisch zur Fahrzeugmitte
Höhe:
- StVZO: 500 bis 1.200 mm, bei EZ vor 1.1.88 Unterkante bis 1.000 mm
- EG-Rili: 500 bis 1.200 mm
Elektrische Schaltung:
Beim Einschalten des Abblendlichts müssen sich alle Fernscheinwerfer gleichzeitig abschalten.
Scheinwerfer für Fernlicht
(StVZO § 50, 93/92/EWG)
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.
Anzahl:
- StVZO / EG-Rili: einer oder zwei
Abstände:
- StVZO / EG-Rili: bei zwei Fernscheinwerfern max. 200 mm
Höhe:
- StVZO / EG-Rili: keine besonderen Vorschriften
Einschaltkontrolle:
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.
- StVZO: blaue Kontrolleuchte oder Anzeige durch Schalterstellung
- EG-Rili: blaue Kontrolleuchte
Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon)
Fahrzeuge deren Scheinwerfer (Abblend- und/oder Fernlicht) mit Gasentladungslampen (Xenon) ausgestattet sind müssen
- auf dem Scheinwerfer die entsprechende Kategorie „D“ tragen,
- mit einer Scheinwerferreinigungsanlage,
- mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und
- mit einer Schaltung versehen sein, die das Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt, da Gasentladungslampen nach dem Einschalten eine gewisse Zeit benötigen um die volle Leuchtkraft zu erreichen.
Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne)
(StVZO § 51, 93/92/EWG)
Nach StVZO vorgeschrieben, nach EG-Richtlinie vorgeschrieben. Es muss zusätzlich zum Abblendlicht und Fernlicht leuchten.
Anzahl:
- StVZO: eine
- EG-Rili: eine oder zwei
Abstände/Position:
- StVZO: ausschließlich im Scheinwerfer
- EG-Rili: bei zwei Leuchten max. 200 mm, symmetrisch zur Fahrzeugmitte
Höhe:
- StVZO: 350 bis 1.500 mm
- EG-Rili: 350 bis 1.200 mm
Nebelscheinwerfer
(StVZO § 52, 93/92/EWG)
Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.
Anzahl:
- StVZO: einer
- EG-Rili: einer oder zwei
Anbauposition:
- StVZO: max. 250 mm von der Fahrzeugmitte entfernt
- EG-Rili: Fahrzeugmitte, bei zwei Nebelscheinwerfern symmetrisch zur Fahrzeugmitte
Höhe:
- StVZO / EG-Rili: nicht höher als der Abblendscheinwerfer
Elektrische Schaltung:
Mit Fernlicht, Abblendlicht, Begrenzungsleuchte (Standlicht), d.h. es ist kein Relais notwendig.
Einschaltkontrolle:
Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.
Blinker
(StVZO § 54, 93/92/EWG, ECE-R53)
Nach StVZO ab EZ 1.1.1962 vorgeschrieben, nach EG-Richtlinie vorgeschrieben.
Anzahl:
- StVZO / EG-Rili: vier
Breite:
- StVZO: zueinander min. 340 mm vorne und 240 mm hinten, 100 mm zum Scheinwerfer
- EG-Rili: zueinander min. 240 mm vorne und 180 mm hinten
Höhe:
- StVZO / EG-Rili: 350 bis 1.200 mm
Einschaltkontrolle:
- StVZO: zulässig
- EG-Rili: vorgeschrieben, optisch und/oder akustisch
Lenkerendblinker / „Ochsenaugen“
(§ 54 Abs. 1a StVZO, 93/92/EWG)
- StVZO: zulässig*
- EG-Rili: zulässig nur in Verbindung mit am Fahrzeugheck angebrachten Blinkern
*Ab EZ 1.1.1987 dürfen die nach hinten wirkenden Blinker nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein, es müssen also zusätzlich nach hinten wirkende Blinker am Fahrzeugheck angebracht sein. Das heißt, daß Lenkerendblinker als alleinige Blinker nur bei Fahrzeugen mit einem EZ-Datum vor 1.1.1987 zulässig sind!
Breite:
- StVZO: zueinander min. 560 mm
- EG-Rili: s.o.
Höhe:
- s.o.
Hinweis:
Lenkerendblinker müssen auch an Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 1.1.1987 eingetragen werden, da es z.Zt. keine für vorne und hinten typgeprüften Lenkerendblinker mit EG-Betriebserlaubnis gibt.
Die Prüfer geben sich aber in der Regel nicht mit der gesetzlich geforderten Mindestbreite von 560 mm zufrieden, da die Blinker sonst bei voll eingeschlagenem Lenker nur schlecht oder gar nicht sichtbar wären!
Warnblinkanlage
(StVZO § 53a, 93/92/EWG, ECE-R53)
Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.
Elektrische Schaltung:
„Mittels eines besonderen Schalters zur synchronen Funktion aller Fahrtrichtungsanzeiger.“
Einschaltkontrolle:
- StVZO: vorgeschrieben, rote Kontrolleuchte
- EG-Rili: vorgeschrieben
Schlußleuchten
(StVZO § 53, 93/92/EWG, ECE-R 50)
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.
Anzahl:
- StVZO / EG-Rili: eine oder zwei
Anbauposition:
Fahrzeugmitte
Höhe:
- StVZO: 350 bis 1.500 mm
- EG-Rili: 250 bis 1.500 mm
Hinweis:
Ein Rücklicht kann aus Schluß-, Brems- und Kennzeichenleuchte bestehen.
Für eine nach ECE-R 50 genehmigte Schlußleuchte ist eine Kennzeichnung mit der Kategorie „R“ für Schlußleuchte nicht vorgesehen.
Eine Kennzeichnung mit „50 R“ ist ausreichend.
Alternativ dürfen auch nach ECE-R 7 genehmigte Schlußleuchten mit Kategorieangabe „R“ verwendet werden.
Bremsleuchten
(StVZO § 53, 93/92/EWG)
Nach StVZO ab EZ 01.01.1988 vorgeschrieben.
Nach EG-Rili vorgeschrieben.
Anzahl:
- StVZO: eine
- EG-Rili: eine oder zwei
Anbauposition:
Fahrzeugmitte
Höhe:
- StVZO: 350 bis 1.500 mm
- EG-Rili: 250 bis 1.500 mm
Kennzeichenbeleuchtung
(StVZO § 60, 93/92/EWG, ECE-R48)
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben für amtliches Kennzeichen.
Hinweis:
Das Licht der Kennzeichenbeleuchtung darf von hinten nicht direkt zu sehen sein. Siehe auch "Farben der Beleuchtung".
Offtopic:
Versicherungsschilder sind keine amtlichen Kennzeichen, sie müssen nur gut sichtbar am Fahrzeugheck angebracht werden und benötigen keine Kennzeichenbeleuchtung.
Rückstrahler hinten
(StVZO § 53, 93/92/EWG Anh. IV Nr.6.12)
Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.
Anzahl:
- StVZO / EG-Rili: einer oder zwei
Form:
- StVZO / EG-Rili: nicht dreieckig
Anbauposition:
- StVZO / EG-Rili: Fahrzeugmitte
Höhe:
- StVZO / EG-Rili: 250 bis 900 mm
Sonstige Leuchten nach EWG
(93/92/EWG Anh. V Nr.6.8; 6.9; 6.11)
Zulässig sind außerdem:
- gelbe, nicht dreieckige, seitliche Rückstrahler
- weiße, reflektierende Reifenflanken
- Nebelschlußleuchte
- Rückfahrscheinwerfer
- Parkleuchten
Umtragung auf EG-Richtlinie
Es ist durchaus möglich ein älteres Fahrzeug, welches noch nach StVZO geprüft und zugelassen wurde auf die EG-Richtlinie umtragen zu lassen.
Einen aufgeschlossenen Prüfer vorausgesetzt könnte dann folgende oder eine ähnliche Eintragung in den Fahrzeugpapieren stehen:
Damit wären dann z.B. die geringeren Blinkerabstände nach der EG-Richtlinie legal.
Voraussetzung ist allerdings, daß alle Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs den EG-Richtlinien entsprechen bzw. vorhanden sind und natürlich auch die entsprechenden Prüfzeichen tragen.
Links
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
R 50 – Beleuchtung Krafträder - .pdf
Vielen Dank an Verbali für’s finden der besten Quelle!